S A T Z U N G
der „Tennisgemeinschaft Nord Düsseldorf e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Tennisgemeinschaft Nord Düsseldorf e.V.“, die abgekürzte Form lautet: „TG
Nord Düsseldorf“ oder „TG Nord“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied im Tennisverband Niederrhein.
3. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung
des Amateursportes, wie die Ausübung des Tennissportes.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine dem satzungsmäßigen Zweck widersprechende Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein betätigt sich weder politisch noch religiös.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) jugendlichen Mitgliedern
Der Vorstand ist berechtigt, während der Saison neue Mitgliedschaften mit von der Finanzordnung
abweichenden Beiträgen zu initiieren um die Mitgliederzahl zu halten oder zu steigern.
2. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.
3. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich am Sport zu beteiligen.
4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung als solche ernannt. Sie haben alle Rechte der
aktiven Mitglieder, sind aber nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
5. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind, soweit sich ihre Rechte und Pflichten nicht aus anderen Bestimmungen der Satzung
ergeben, berechtigt
a) die Einrichtungen und Anlagen im Einklang mit der jeweilig gültigen Haus-, Hallen- und
Spielplanordnung zu benutzen.
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen
c) ihr Stimmrecht auszuüben, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
und sie sind verpflichtet
a) die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren
b) die evtl. erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge im Lastschriftverfahren
zu entrichten.
§ 5 Aufnahme
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich bis 30.9. des
Kalenderjahres zu erklären ist. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
c) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
d) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgesprochen
werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder
eine erhebliche Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder der Anordnung der Organe des Vereins
vorliegen. Vor dem Ausschluss ist der Betroffene zu hören. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zustellung der Beschwerde zulässig, über die in der Mitgliederversammlung in einfacher
Mehrheit entschieden wird.
e) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Ansprüche dieses Mitgliedes an den Verein auf
§ 7 Beiträge und Aufnahmegebühr
1. Alle Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
2. Die Höhe der Beiträge sowie Ort und Zeitpunkt der Zahlungen werden durch die
Jahreshauptversammlung festgesetzt.
3. Neben den Beiträgen können von der Mitgliederversammlung Aufnahmegebühren und Umlagen
beschlossen werden.
4. Das Nähere über Beiträge und Umlagen wird in der Finanzordnung geregelt
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat, sofern eingerichtet
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist ehrenamtlich tätig.
2. Den Vorstand bilden:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
d) Sportwart/in
e) Schriftführer/in
f) Jugendwart/in
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorsitzende gemeinsam oder jeweils einer von ihnen
gemeinsam mit einem weiteren Vorstandmitglied.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit der auf einen
Kandidaten entfallenden Stimmenmehrheit gewählt. Im Falle von mehr als zwei Kandidaten für ein Amt
muss eine geheime Wahl erfolgen. Der Vorstand bleibt mindestens so lange im Amt, bis eine neue Wahl
erfolgt ist.
§ 10 Beirat
1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Verein bei der
Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend zur Seite zu stehen.
2. Der Beirat besteht aus bis zu 7 Mitgliedern und ist ehrenamtlich tätig. Er wird auf die Dauer von einem
Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen.
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
3. Mindestens 2x jährlich soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden. Innerhalb des Beirates wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Beirates.
4. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Beirates zu Vorstandsversammlungen einzuladen. Der Vorstand
kann den Beirat zu Vorstandsversammlungen hinzuziehen. Bei wichtigen Angelegenheiten soll der Vorstand
den Beirat zum Zwecke der Beratung hinzuziehen. Ein Stimmrecht in der Vorstandsversammlung haben die
Beiratsmitglieder grundsätzlich nicht.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch Aushang im Vereinsheim einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennehmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b) Wahl des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen
e) die Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Ausschluss von Mitgliedern
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien
der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Änderungen in der Satzung und die Auflösung des
Vereins bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 12 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht. Scheidet ein Kassenprüfer innerhalb einer Wahlperiode aus, kann der verbliebene
Kassenprüfer ein anderes Mitglied, der Satzung entsprechend, bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch einsetzen.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Änderungen der Satzung können nur durch eine Hauptversammlung mit 2/3 der Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Der wesentliche Inhalt des Änderungsantrages muss den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben
werden.
3. Antragsberechtigt sind nur der Vorstand oder mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Der Verein haftet seinen Mitgliedern
gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Dies gilt
insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus
Unfällen und Diebstählen
§ 15 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tennissports zu
oder dem Land NRW zur Verwendung der Förderung des Tennissports. Anderslautende Beschlüsse dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Ebenso bedürfen Satzungsänderungen, die sich
auf die Vermögensbildung beziehen, der Genehmigung des Finanzamtes.
Düsseldorf, den 15.3.2015
Satzung in der Fassung vom 15.3.2015